Kurze Antwort
Ja, der Elterngeldanspruch besteht unabhaengig vom Beschaeftigungsverhaeltnis. Auch nach einer Kuendigung wird das Elterngeld auf Basis des Einkommens der 12 Monate vor der Geburt berechnet. Die Kuendigung selbst mindert den Anspruch nicht.
Anspruch
Ja, auch nach Kuendigung
Bemessungszeitraum
12 Monate vor Geburt
Abfindung
Kein Einkommen fuer Elterngeld
Kuendigungsschutz
Ab Elternzeitanmeldung
Der Anspruch auf Elterngeld ist nicht an ein bestehendes Arbeitsverhhaeltnis gebunden. Auch wenn Sie vor der Geburt gekuendigt wurden oder selbst gekuendigt haben, erhalten Sie Elterngeld. Dies ergibt sich aus §1 BEEG.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der 12 Monate vor der Geburt. Wenn Sie waehrend dieser Zeit erwerbstaetig waren, fliessen diese Gehaelter in die Berechnung ein -- unabhaengig davon, ob das Arbeitsverhaeltnis zum Zeitpunkt der Geburt noch besteht.
Beispiel: Petra (29, Buchhalterin) wird 2 Monate vor der Geburt gekuendigt. Sie verdiente 2.600 EUR netto. Ihr Elterngeld: Die 10 Erwerbsmonate gehen voll in die Berechnung ein. Die 2 Monate ohne Einkommen druecken den Durchschnitt leicht: (2.600 x 10) / 12 = 2.167 EUR. Elterngeld: 2.167 x 65% = 1.408 EUR/Monat.
Eine haeufige Frage: Wird eine Abfindung auf das Elterngeld angerechnet? Nein! Abfindungen zaehlen steuerrechtlich als ausserordentliche Einkuenfte und sind kein Erwerbseinkommen im Sinne des BEEG.
Das bedeutet: Eine Abfindung hat keinen Einfluss auf die Hoehe Ihres Elterngeldes. Sie wird weder als Einkommen im Bemessungszeitraum beruecksichtigt noch waehrend des Bezugs angerechnet.
Aber Achtung: Die Abfindung kann sich auf die Steuerlast auswirken und damit indirekt auf den Progressionsvorbehalt des Elterngeldes. Lassen Sie sich steuerlich beraten.
Jetzt Elterngeld nach Kuendigung berechnen
Zum RechnerGrundsaetzlich gilt: Schwangere geniessen besonderen Kuendigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (§17 MuSchG). Eine Kuendigung waehrend der Schwangerschaft ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kuendigung informiert wird.
Falls Sie dennoch wirksam gekuendigt wurden (z.B. in der Probezeit vor Bekanntwerden der Schwangerschaft oder bei Insolvenz), gelten fuer das Elterngeld dieselben Regeln: Ihr Einkommen der 12 Monate vor Geburt wird herangezogen.
Tipp: Wenn Sie eine Kuendigung waehrend der Schwangerschaft erhalten, lassen Sie diese umgehend arbeitsrechtlich pruefen. Die Frist fuer eine Kuendigungsschutzklage betraegt nur 3 Wochen!
Ja, der Elterngeldanspruch besteht unabhaengig vom Beschaeftigungsverhaeltnis. Das Elterngeld wird auf Basis Ihres Einkommens der 12 Monate vor der Geburt berechnet.
Nein, Abfindungen sind keine Erwerbseinkuenfte und werden weder bei der Berechnung noch bei der Anrechnung beruecksichtigt. Ihre Abfindung hat keinen Einfluss auf das Elterngeld.
Auch bei Eigenkuendigung besteht voller Elterngeldanspruch. Beachten Sie aber, dass Sie dann keinen Kuendigungsschutz nach BEEG geniessen und eventuell eine Sperrzeit beim ALG1 droht.
Grundsaetzlich nein. Schwangere geniessen Kuendigungsschutz nach §17 MuSchG. Eine Kuendigung ist nur in seltenen Ausnahmefaellen mit Genehmigung der Behoerde moeglich.
Monate ohne Einkommen im Bemessungszeitraum gehen mit 0 EUR in die Berechnung ein und druecken den Durchschnitt. Die Berechnung erfolgt immer ueber alle 12 Monate.
Elternzeit kann nur bei einem bestehenden Arbeitsverhaeltnis beantragt werden. Nach Kuendigung besteht kein Elternzeitanspruch, aber der Elterngeldanspruch bleibt unberuehrt.
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung kann finanziell vorteilhaft sein, da die Abfindung nicht auf das Elterngeld angerechnet wird. Lassen Sie sich aber vorher arbeitsrechtlich beraten.
Der ALG1-Anspruch ruht waehrend des Elterngeldbezugs. Sie erhalten entweder Elterngeld oder ALG1, nicht beides gleichzeitig. Die ALG1-Restanspruchsdauer bleibt erhalten.
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