Kurze Antwort
Der Kuendigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit (fruehestens 8 Wochen vorher) und endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Waehrend dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht kuendigen, ausser in Ausnahmefaellen mit behoerdlicher Genehmigung.
Rechtsgrundlage
§18 BEEG
Beginn
8 Wochen vor Elternzeitbeginn
Ende
Letzter Tag der Elternzeit
Ausnahme
Nur mit Behoerdengenehmigung
Der besondere Kuendigungsschutz nach §18 BEEG beginnt, sobald die Elternzeit verlangt (angemeldet) wurde, fruehestens jedoch:
Der Schutz gilt waehrend der gesamten Elternzeit und endet mit dem letzten Tag. Ab dem Folgetag gilt wieder der allgemeine Kuendigungsschutz nach dem Kuendigungsschutzgesetz (KSchG).
Beispiel: Frau Schneider meldet am 15. Januar Elternzeit ab dem 15. Maerz an. Der Kuendigungsschutz beginnt am 18. Januar (8 Wochen vor dem 15. Maerz). Ihre Elternzeit endet am 14. Maerz des Folgejahres -- bis dahin ist sie vor Kuendigung geschuetzt.
Der Kuendigungsschutz umfasst:
Nicht geschuetzt sind Sie vor:
Jetzt Elterngeld berechnen und Elternzeit planen
Zum RechnerIn engen Ausnahmefaellen kann die zustaendige Landesbehoerde auf Antrag des Arbeitgebers die Kuendigung fuer zulaessig erklaeren. Gruende koennen sein:
Das Verfahren:
Auch wenn Sie waehrend der Elternzeit in Teilzeit arbeiten (bis 32 Stunden/Woche), gilt der volle Kuendigungsschutz. Die Teilzeittaetigkeit aendert nichts am Schutzstatus.
Zudem haben Sie einen Anspruch auf Teilzeit waehrend der Elternzeit (§15 Abs. 5-7 BEEG), wenn:
Lehnt der Arbeitgeber Ihren Teilzeitantrag ab, koennen Sie diesen beim Arbeitsgericht durchsetzen lassen.
Mit der Anmeldung der Elternzeit, fruehestens 8 Wochen vor Beginn (bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag) oder 14 Wochen vorher (bei Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag).
Mit dem letzten Tag der Elternzeit. Ab dem naechsten Tag gilt wieder der allgemeine Kuendigungsschutz. Planen Sie die Rueckkehr entsprechend.
Grundsaetzlich nein, auch fristlose Kuendigungen sind waehrend der Elternzeit nur mit vorheriger behoerdlicher Genehmigung moeglich -- selbst bei schweren Pflichtverletzungen.
Der befristete Vertrag endet automatisch mit dem vereinbarten Datum, auch waehrend der Elternzeit. Der Kuendigungsschutz schuetzt nur vor Kuendigungen, nicht vor Befristungsablauf.
Ja, der Kuendigungsschutz nach §18 BEEG gilt gleichermassen fuer Muetter und Vaeter, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Er ist geschlechtsneutral formuliert.
Eine vor der Elternzeit ausgesprochene wirksame Kuendigung bleibt bestehen. Die Kuendigungsfrist kann aber gehemmt werden, sodass das Arbeitsverhaeltnis erst nach der Elternzeit endet.
Ja, ein Aufhebungsvertrag ist jederzeit moeglich, da er einvernehmlich ist. Unterschreiben Sie aber nichts ohne vorherige rechtliche Beratung -- Sie geben Ihren Kuendigungsschutz damit auf.
Erheben Sie innerhalb von 3 Wochen Kuendigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Pruefen Sie, ob eine behoerdliche Genehmigung vorliegt. Konsultieren Sie umgehend einen Fachanwalt fuer Arbeitsrecht.
Ja, auch bei Teilzeit waehrend der Elternzeit gilt der volle Kuendigungsschutz nach §18 BEEG. Die Teilzeitarbeit aendert nichts am Schutzstatus.
Ja, ab dem ersten Tag nach der Elternzeit gelten wieder die allgemeinen Kuendigungsregeln. Der Arbeitgeber muss aber die regulaere Kuendigungsfrist einhalten und einen Kuendigungsgrund haben (bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern).
Kostenloser Rechner mit allen Steuerklassen, Bonusoptionen und Optimierungstipps. In 15 Minuten zum Ergebnis.