Kurze Antwort
Grundsaetzlich nein. Waehrend der Elternzeit besteht ein besonderer Kuendigungsschutz nach §18 BEEG. Eine Kuendigung ist nur in absoluten Ausnahmefaellen mit vorheriger Genehmigung der zustaendigen Landesbehoerde moeglich, etwa bei Betriebsstilllegung.
Kuendigungsschutz
Ja, §18 BEEG
Beginn
Ab Anmeldung der Elternzeit
Ausnahmen
Nur mit Behoerdengenehmigung
Ende
Mit Ende der Elternzeit
§18 BEEG gewaehrt Arbeitnehmern waehrend der Elternzeit einen besonderen Kuendigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhaeltnis ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit verlangt wurde, nicht kuendigen.
Der Kuendigungsschutz beginnt:
Er endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Ab dem naechsten Tag gilt wieder der allgemeine Kuendigungsschutz.
Wichtig: Auch eine bereits vor der Elternzeit ausgesprochene Kuendigung, deren Frist in die Elternzeit faellt, wird durch den Kuendigungsschutz nicht unwirksam. Die Kuendigungsfrist wird aber gehemmt.
In besonderen Faellen kann die zustaendige Landesbehoerde (Gewerbeaufsichtsamt oder Amt fuer Arbeitsschutz) eine Kuendigung fuer zulaessig erklaeren:
Selbst in diesen Faellen muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kuendigung die Genehmigung der Behoerde einholen. Eine ohne Genehmigung ausgesprochene Kuendigung ist unwirksam.
Die Behoerde prueft jeden Einzelfall. Betriebsbedingte Gruende wie Umstrukturierung reichen in der Regel nicht aus.
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Zum RechnerWenn Sie waehrend der Elternzeit eine Kuendigung erhalten, sollten Sie sofort handeln:
In den meisten Faellen ist eine Kuendigung waehrend der Elternzeit unwirksam. Versaeumen Sie aber nicht die 3-Wochen-Frist fuer die Klage!
Sie selbst koennen waehrend der Elternzeit jederzeit kuendigen. Es gelten aber besondere Regeln:
Tipp: Ueberlegen Sie gut, ob eine Eigenkuendigung sinnvoll ist. Waehrend der Elternzeit laeuft Ihr Arbeitsvertrag weiter, und Sie haben nach der Elternzeit Anspruch auf Rueckkehr an Ihren Arbeitsplatz (oder einen gleichwertigen).
Der Kuendigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, fruehestens 8 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit (14 Wochen bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag).
Grundsaetzlich nein. Nur in Ausnahmefaellen wie Betriebsstilllegung oder schwerer Pflichtverletzung und mit vorheriger behoerdlicher Genehmigung ist eine Kuendigung moeglich.
Erheben Sie innerhalb von 3 Wochen Kuendigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Ohne behoerdliche Genehmigung ist die Kuendigung unwirksam. Konsultieren Sie sofort einen Fachanwalt.
Ja, Sie koennen zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten kuendigen (§19 BEEG) oder zu einem frueheren Zeitpunkt mit der regulaeren Kuendigungsfrist.
Ja, der besondere Kuendigungsschutz nach §18 BEEG gilt auch waehrend der Probezeit, sobald die Elternzeit angemeldet wurde.
Der besondere Kuendigungsschutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Danach gilt wieder der allgemeine Kuendigungsschutz. Sie haben Anspruch auf Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
Ja, der Kuendigungsschutz nach §18 BEEG gilt gleichermassen fuer Muetter und Vaeter, die Elternzeit in Anspruch nehmen.
Ja, ein Aufhebungsvertrag ist jederzeit moeglich, da er einvernehmlich ist. Pruefen Sie aber genau die Konsequenzen (ALG1-Sperre, Elterngeld-Auswirkungen) und lassen Sie sich beraten.
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