Mutterschutzrechner: Beginn & Ende auf den Tag genau
Dein Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin und endet 8 Wochen nach der Geburt – bei Frühgeburt oder Zwillingen nach 12 Wochen. Gib deinen Termin ein, dann siehst du beide Daten. Kommt dein Kind früher, hängt der Rechner die fehlenden Tage hinten an.
Zuletzt aktualisiert und fachlich geprüft am · Berechnung nach aktuell geltendem Recht
Mutterschutz berechnen
Ein Datum genügt. Du bekommst deinen letzten Arbeitstag, alle Fristen mit Kalenderdatum und – wenn du willst – die Beträge dazu.
Steht auf dem Mutterpass. Ohne tatsächliches Geburtsdatum ist das Ergebnis eine Prognose.
Seltenere Fälle
Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate. Damit rechnen wir Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss aus.
Alles Wichtige zum Thema Mutterschutz
Die gesetzliche Schutzfrist beginnt grundsätzlich 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Nach der Geburt endet sie normalerweise nach 8 Wochen. Vor der Geburt darfst du auf eigenen Wunsch weiterarbeiten und diese Erklärung jederzeit widerrufen; nach der Geburt gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.
Kommt dein Kind vor dem errechneten Termin, gehen die nicht genutzten Tage vor der Geburt nicht verloren: Sie werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Bei einer medizinischen Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt beträgt die nachgeburtliche Grundfrist 12 statt 8 Wochen. Bei einer festgestellten Behinderung des Kindes kann sie auf Antrag ebenfalls auf 12 Wochen verlängert werden.
Das Ergebnis nur mit errechnetem Termin ist eine Prognose. Für das endgültige Ende sind der tatsächliche Geburtstag und mögliche Verlängerungsgründe entscheidend. Ein Kaiserschnitt allein verlängert die Schutzfrist nicht automatisch.
Der besondere Kündigungsschutz gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis vier Monate nach der Entbindung. Für wenige behördlich genehmigte Ausnahmefälle gelten Sonderregeln.
Mutterschutz und Elternzeit sind verschiedene Rechtsbereiche. Die Elternzeit der Mutter beginnt rechtlich mit der Geburt; die Schutzfrist nach der Geburt wird auf ihren Elternzeitzeitraum angerechnet. Mutterschaftsleistungen werden zugleich auf ihre Elterngeldmonate angerechnet.
Offizielle Grundlagen
- § 3 Mutterschutzgesetz – Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- Familienportal des Bundes – Dauer des Mutterschutzes
- Familienportal des Bundes – Kündigungsschutz
- § 17 Mutterschutzgesetz – Kündigungsverbot
- § 18 Mutterschutzgesetz – Mutterschutzlohn
- § 24 Mutterschutzgesetz – Urlaubsanspruch
- § 17 BEEG – Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
Die Ergebnisse sind eine Orientierung. Maßgeblich sind Gesetz, Bescheid und die Prüfung der zuständigen Stelle.
Passend dazu
Häufige Fragen zum Mutterschutzrechner
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen (42 Tage) vor dem errechneten Geburtstermin (ET). Ab diesem Datum gilt ein Beschäftigungsverbot. Du darfst jedoch auf eigenen Wunsch weiterarbeiten – der Arbeitgeber kann dich aber nicht dazu zwingen.
Nach der Geburt dauert die Schutzfrist normalerweise 8 Wochen. Bei medizinischer Frühgeburt und Mehrlingsgeburt sind es 12 Wochen; bei festgestellter Behinderung des Kindes kann die Verlängerung auf 12 Wochen beantragt werden. Bei einer Geburt vor dem ET kommen außerdem die vor der Geburt nicht genutzten Tage hinzu.
Kommt dein Kind vor dem errechneten Termin, werden die „verlorenen" Tage vor der Geburt an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Du bekommst also insgesamt mindestens 14 Wochen Mutterschutz. Kommt dein Kind später, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend – die 8 Wochen danach bleiben bestehen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich während der Schwangerschaft, bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis 4 Monate nach der Entbindung. Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft wissen oder innerhalb der gesetzlichen Frist informiert werden. Für anschließende Elternzeit gelten eigene Schutzfristen.
In den 6 Wochen vor der Geburt darfst du freiwillig weiterarbeiten – dein Arbeitgeber darf dich aber nicht dazu auffordern. In den 8 Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, auch wenn du arbeiten möchtest.
Lebensmonate, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen für dieses Kind erhält, gelten bei ihr als Basiselterngeld-Monate. Die Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Bei der üblichen 8-Wochen-Frist betrifft das regelmäßig die ersten beiden Lebensmonate.
Ja, der Mutterschutz gilt für alle Arbeitnehmerinnen unabhängig von der Arbeitszeit – also auch bei Minijobs, Teilzeit, befristeten Verträgen und in der Probezeit. Seit 2018 gilt er auch für Studentinnen und Schülerinnen.
Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen. Die 6 Wochen vor der Geburt bleiben gleich. Insgesamt hast du also 18 Wochen Mutterschutz statt 14 Wochen bei einer Einlingsgeburt.
Das hängt von Beschäftigung und Krankenversicherung ab. Selbst gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten bis zu 13 € pro Tag von der Krankenkasse und gegebenenfalls den Arbeitgeberzuschuss. Für privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen gelten andere Leistungswege; verbindlich sind Krankenkasse, Bundesamt für Soziale Sicherung und Arbeitgeber.
Nein, der Mutterschutz muss nicht beantragt werden. Er tritt automatisch in Kraft, sobald du deinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung mit dem errechneten Geburtstermin vorlegst. Das Mutterschaftsgeld musst du allerdings separat bei deiner Krankenkasse beantragen.
Nein, ein Kaiserschnitt verlängert die Schutzfrist nicht automatisch. Eine längere Frist gilt insbesondere bei medizinischer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder – auf Antrag – bei festgestellter Behinderung des Kindes.
Dein letzter Arbeitstag ist der Tag vor Beginn der Schutzfrist, also 6 Wochen und 1 Tag vor dem errechneten Termin. Beispiel: Liegt der ET auf dem 15. Juni, beginnt der Mutterschutz am 4. Mai und dein letzter Arbeitstag ist der 3. Mai. Du darfst dich freiwillig bereit erklären, länger zu arbeiten – und diese Erklärung jederzeit widerrufen.
Die Schutzfrist gilt automatisch 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt; in dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 € pro Kalendertag plus Arbeitgeberzuschuss. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann dagegen schon deutlich früher in der Schwangerschaft ausgesprochen werden. Dann bekommst du Mutterschutzlohn: dein volles Durchschnittsgehalt vom Arbeitgeber (§ 18 MuSchG), nicht die 13 € pro Tag.
Ja. Seit dem 1. Juni 2025 gilt nach einer Fehlgeburt eine gestaffelte Schutzfrist (§ 3 Absatz 5 MuSchG): 2 Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche, 6 Wochen ab der 17. Woche, 8 Wochen ab der 20. Woche. Du entscheidest, ob du sie ausschöpfst – du kannst dich zur Arbeit bereit erklären und diese Erklärung jederzeit wieder zurücknehmen. Der Kündigungsschutz greift ab der 12. Schwangerschaftswoche und gilt vier Monate ab der Fehlgeburt (§ 17 MuSchG).
Nach einer Totgeburt gilt die Schutzfrist von 8 Wochen. Die Verlängerung auf 12 Wochen für Früh- und Mehrlingsgeburten gilt hier nicht. Wenn du früher zurück möchtest, darfst du auf dein ausdrückliches Verlangen schon 2 Wochen nach der Entbindung wieder arbeiten, sofern ärztlich nichts dagegen spricht (§ 3 Absatz 4 MuSchG). Auch das kannst du jederzeit zurücknehmen.
Nein. Die Zeit der Beschäftigungsverbote zählt als Beschäftigungszeit, dein Urlaubsanspruch wächst also voll weiter (§ 24 MuSchG). Urlaub, den du vorher nicht nehmen konntest, kannst du nach dem Ende der Schutzfrist im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Kürzen darf der Arbeitgeber nur für die Elternzeit – um ein Zwölftel je vollem Elternzeitmonat, und nur, wenn er die Kürzung erklärt. Für Monate, in denen du bei ihm in Teilzeit weiterarbeitest, darf er auch das nicht (§ 17 Absatz 1 BEEG).
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