Mutterschutzrechner: Beginn & Ende berechnen
Berechne in Sekunden, wann dein Mutterschutz beginnt und endet. Gib einfach deinen errechneten Geburtstermin (ET) ein – unser Rechner zeigt dir sofort alle wichtigen Daten inklusive Kündigungsschutz.
Mutterschutz berechnen
Alles Wichtige zum Thema Mutterschutz
Der Mutterschutz ist eine gesetzlich garantierte Schutzfrist für werdende Mütter in Deutschland. Er beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel 8 Wochen nach der Geburt. Während dieser Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot – du darfst nicht arbeiten, bist aber finanziell durch Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss abgesichert.
Bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge etc.) verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen statt der üblichen 8 Wochen. Auch bei Frühgeburten wird die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage verlängert, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Wichtig zu wissen: Während der Mutterschutzfrist und darüber hinaus bis 4 Monate nach der Geburt gilt ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG. Dein Arbeitgeber darf dir in dieser Zeit nicht kündigen – nur in seltenen Ausnahmefällen mit Genehmigung der obersten Landesbehörde.
Der Mutterschutz endet – dann beginnt die Elternzeit. Während des Mutterschutzes erhältst du Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Danach kannst du Elterngeld beantragen. Das Elterngeld wird auf den Mutterschutz angerechnet: Die 8 Wochen nach der Geburt zählen automatisch als erste Elterngeldmonate.
Unser Mutterschutzrechner berücksichtigt die aktuellen gesetzlichen Regelungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Berechnung gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen, Auszubildende und seit 2018 auch für Studentinnen und Schülerinnen.
Häufige Fragen zum Mutterschutzrechner
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen (42 Tage) vor dem errechneten Geburtstermin (ET). Ab diesem Datum gilt ein Beschäftigungsverbot. Du darfst jedoch auf eigenen Wunsch weiterarbeiten – der Arbeitgeber kann dich aber nicht dazu zwingen.
Nach der Geburt dauert der Mutterschutz 8 Wochen (56 Tage). Bei Mehrlingsgeburten verlängert er sich auf 12 Wochen (84 Tage). Bei Frühgeburten wird die vor der Geburt nicht genutzte Zeit auf die Schutzfrist danach aufgeschlagen.
Kommt dein Kind vor dem errechneten Termin, werden die „verlorenen" Tage vor der Geburt an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Du bekommst also insgesamt mindestens 14 Wochen Mutterschutz. Kommt dein Kind später, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend – die 8 Wochen danach bleiben bestehen.
Der Kündigungsschutz beginnt ab Bekanntgabe der Schwangerschaft beim Arbeitgeber und dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Beantragst du im Anschluss Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz entsprechend.
In den 6 Wochen vor der Geburt darfst du freiwillig weiterarbeiten – dein Arbeitgeber darf dich aber nicht dazu auffordern. In den 8 Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, auch wenn du arbeiten möchtest.
Die Mutterschutzfrist nach der Geburt (8 bzw. 12 Wochen) wird automatisch als erste Elterngeldmonate angerechnet. Während des Mutterschutzes erhältst du Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss – das Elterngeld wird auf diese Leistung angerechnet.
Ja, der Mutterschutz gilt für alle Arbeitnehmerinnen unabhängig von der Arbeitszeit – also auch bei Minijobs, Teilzeit, befristeten Verträgen und in der Probezeit. Seit 2018 gilt er auch für Studentinnen und Schülerinnen.
Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen. Die 6 Wochen vor der Geburt bleiben gleich. Insgesamt hast du also 18 Wochen Mutterschutz statt 14 Wochen bei einer Einlingsgeburt.
Nein, dein Arbeitgeber zahlt kein reguläres Gehalt. Stattdessen erhältst du Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (max. 13 EUR/Tag bei gesetzlich Versicherten) und einen Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum Nettogehalt ausgleicht.
Nein, der Mutterschutz muss nicht beantragt werden. Er tritt automatisch in Kraft, sobald du deinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung mit dem errechneten Geburtstermin vorlegst. Das Mutterschaftsgeld musst du allerdings separat bei deiner Krankenkasse beantragen.
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