Kurze Antwort
Waehrend des Mutterschutzes besteht voller Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht kuerzen. Die Mutterschutzzeit zaehlt als regulaere Beschaeftigungszeit. Nicht genommener Urlaub verfaellt nicht und kann nach dem Mutterschutz genommen werden.
Urlaubsanspruch
Voller Anspruch
Kuerzung
Nicht zulaessig
Rechtsgrundlage
§24 MuSchG
Resturlaub
Verfaellt nicht
Anders als bei der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch waehrend des Mutterschutzes nicht kuerzen. Dies regelt §24 MuSchG: Die Ausfallzeiten wegen der Mutterschutzfristen gelten als regulaere Beschaeftigungszeiten.
Das bedeutet konkret:
Ihr Jahresurlaub wird durch den Mutterschutz nicht reduziert. Wenn Sie 30 Urlaubstage pro Jahr haben, behalten Sie diese vollen 30 Tage.
Koennen Sie Ihren Urlaub wegen des Mutterschutzes nicht vor dem Jahresende nehmen, verfaellt er nicht. §24 Satz 2 MuSchG regelt: Der Resturlaub kann im laufenden oder im naechsten Urlaubsjahr nach dem Mutterschutz genommen werden.
Beispiel: Frau Becker hat noch 15 Urlaubstage uebrig. Am 1. November beginnt ihr Mutterschutz. Die 15 Tage verfallen nicht zum Jahresende, sondern koennen nach dem Mutterschutz (also fruehestens im Januar des Folgejahres) genommen werden.
Schliesst sich an den Mutterschutz eine Elternzeit an, wird der Resturlaub gemaess §17 BEEG weiter uebertragen -- er verfaellt erst nach der Elternzeit plus dem darauffolgenden Urlaubsjahr.
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Zum RechnerDer wesentliche Unterschied:
Viele Muetter gehen direkt vom Mutterschutz in die Elternzeit ueber. In diesem Fall bleibt der waehrend des Mutterschutzes erworbene Urlaub vollstaendig erhalten. Erst ab Beginn der Elternzeit kann der Arbeitgeber kuerzen.
Tipp: Wenn moeglich, nehmen Sie Resturlaub vor dem Mutterschutz oder haengen Sie ihn an den Mutterschutz an, bevor die Elternzeit beginnt. So vermeiden Sie, dass der Urlaub spaeter gekuerzt wird.
Nein, eine Kuerzung des Urlaubsanspruchs waehrend des Mutterschutzes ist nicht zulaessig. Die Mutterschutzzeiten gelten als regulaere Beschaeftigungszeit mit vollem Urlaubsanspruch.
Nein, nicht genommener Urlaub verfaellt nicht wegen des Mutterschutzes. Er kann nach dem Mutterschutz im laufenden oder naechsten Urlaubsjahr genommen werden.
Ja, Sie koennen Ihren Resturlaub vor Beginn des Mutterschutzes nehmen. Das ist empfehlenswert, um Ansammlungen zu vermeiden, besonders wenn Sie anschliessend in Elternzeit gehen.
Der waehrend des Mutterschutzes erworbene und nicht genommene Urlaub wird in die Elternzeit uebertragen. Der Arbeitgeber kann ihn nicht kuerzen. Er kann nach der Elternzeit genommen werden.
Ja, auch bei einem individuellen Beschaeftigungsverbot waehrend der Schwangerschaft erwerben Sie vollen Urlaubsanspruch. Die Ausfallzeiten zaehlen als Beschaeftigungszeiten.
Ja, Sie koennen den Resturlaub nach dem Mutterschutz und vor Beginn der Elternzeit nehmen. Das verlaengert effektiv die Zeit zu Hause, ohne dass Elternzeit-Monate verbraucht werden.
Sie erwerben den vollen anteiligen Jahresurlaub. Bei 30 Tagen Jahresurlaub und 3,5 Monaten Mutterschutz (6+8 Wochen) sind das ca. 8,75 Tage, aufgerundet 9 Tage.
Ja, der Mutterschutz mit vollem Urlaubsanspruch gilt fuer alle Arbeitnehmerinnen, auch fuer Minijobberinnen und Teilzeitkraefte. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche.
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