Kurze Antwort
Die 175.000-EUR-Grenze ist die seit April 2025 geltende Einkommensobergrenze fuer den Elterngeldanspruch. Wer mehr als 175.000 EUR zu versteuerndes Einkommen hat, erhaelt kein Elterngeld. Die Grenze wurde von urspruenglich 300.000 EUR schrittweise gesenkt.
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Aktuelle Grenze
175.000 EUR seit 04/2025
Vorherige Grenze
200.000 EUR (04/2024)
Urspruengliche Grenze
300.000 EUR (Paare)
Konsequenz
Kein Elterngeld bei Ueberschreitung
Die Einkommensgrenze beim Elterngeld wurde innerhalb kurzer Zeit gesenkt:
Die Absenkung erfolgte durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024. Ziel war die Einsparung von ca. 500 Millionen EUR jaehrlich im Bundeshaushalt. Die Massnahme wurde kontrovers diskutiert.
Hinweis zum Slug: Der alte Name "150.000-EUR-Grenze" ist historisch/SEO-bedingt. In den aktuellen BEEG-Stichtagen gilt seit April 2025 einheitlich 175.000 EUR fuer alle Familienformen.
Von der neuen Grenze sind schaetzungsweise 3-5% aller Eltern betroffen. Besonders haeufig trifft es:
Beispiel betroffen: Dr. Mueller (Arzt, 120.000 EUR) und Frau Mueller (Juristin, 85.000 EUR) haben zusammen ca. 205.000 EUR Bruttoeinkommen. Zu versteuerndes Einkommen nach Abzuegen: ca. 178.000 EUR -- knapp ueber der Grenze, kein Elterngeld.
Beispiel nicht betroffen: Herr Schmidt (Ingenieur, 75.000 EUR) und Frau Schmidt (Lehrerin, 65.000 EUR) haben zusammen 140.000 EUR brutto. Zu versteuerndes Einkommen: ca. 115.000 EUR -- deutlich unter der Grenze.
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Zum RechnerFuer die Anwendung der neuen Grenze gilt der Geburtstag des Kindes als Stichtag:
Es gibt keine Haertefallregelung und keine Uebergangsfristen. Wer ueber der Grenze liegt, verliert den gesamten Anspruch -- es gibt kein teilweises Elterngeld.
Tipp: Wenn Sie nahe an der Grenze liegen und die Geburt in der Naehe des Stichtags erwartet wird, lassen Sie sich fruehzeitig beraten. Das zu versteuernde Einkommen des Jahres vor der Geburt ist massgeblich.
Der Slug ist historisch/SEO-bedingt. Aktuell gilt seit April 2025 eine einheitliche Grenze von 175.000 EUR fuer alle Eltern, egal ob Paar oder alleinerziehend.
In zwei Schritten: Im April 2024 von 300.000 EUR fuer Paare bzw. 250.000 EUR fuer Alleinerziehende auf 200.000 EUR fuer alle und im April 2025 auf einheitlich 175.000 EUR fuer alle. Die Aenderung erfolgte durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz.
Richtig, bei Ueberschreitung der Grenze entfaellt der gesamte Anspruch. Es gibt kein anteiliges Elterngeld und auch kein Mindestelterngeld fuer Einkommen ueber der Grenze.
Schaetzungsweise 3-5% aller Familien mit Neugeborenen. Die Grenze von 175.000 EUR zu versteuerndem Einkommen liegt deutlich ueber dem Durchschnittseinkommen deutscher Haushalte.
Gegen den Elterngeldbescheid koennen Sie Widerspruch einlegen, z.B. wenn die Berechnung des zu versteuernden Einkommens fehlerhaft ist. Gegen die Grenze selbst gibt es keinen Rechtsweg.
Kapitalertraege, die der Abgeltungsteuer unterliegen, zaehlen nicht zum zu versteuernden Einkommen im engeren Sinne. Bei der Guenstigerpruefung einbezogene Kapitalertraege koennen aber zaehlen.
Bei Paaren wird das Einkommen beider zusammengerechnet. Auch wenn nur ein Partner 175.000 EUR verdient, kann der andere den Elterngeldanspruch verlieren, wenn die gemeinsame Grenze ueberschritten ist.
Die Absenkung wurde kontrovers diskutiert. Einzelne Verbaende haben rechtliche Bedenken geaeussert. Eine hoechstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmaessigkeit lag Stand Februar 2026 noch nicht vor.
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