Kurze Antwort
Ja, seit dem 01.04.2025 liegt die Einkommensgrenze beim Elterngeld bei 175.000 EUR zu versteuerndem Einkommen. Diese Grenze gilt fuer Paare und Alleinerziehende gleichermassen. Wer darueber liegt, erhaelt kein Elterngeld.
Grenze seit 01.04.2025
175.000 EUR
Gilt fuer
Paare und Alleinerziehende
Massgeblich
Zu versteuerndes Einkommen
Bezugsjahr
Kalenderjahr vor Geburt
Seit dem 01.04.2025 liegt die Einkommensgrenze beim Elterngeld bei 175.000 EUR zu versteuerndem Einkommen. Diese Grenze gilt fuer Paare und Alleinerziehende gleichermassen -- es gibt keine unterschiedlichen Grenzen mehr.
Massgeblich ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren wird das Einkommen beider Partner zusammengerechnet.
Wichtig: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht das Bruttoeinkommen. Es ist deutlich niedriger, da Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibetraege abgezogen werden. Ein Paar mit zusammen 200.000 EUR Bruttoeinkommen kann durchaus unter der 175.000-EUR-Grenze liegen.
Die Einkommensgrenze wurde in den letzten Jahren mehrfach angepasst:
Die Absenkung wurde im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes beschlossen, um die Elterngeldausgaben zu begrenzen. Die Grenze von 175.000 EUR betrifft schaetzungsweise die obersten 3-5% der Einkommensbezieher.
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Zum RechnerDas zu versteuernde Einkommen finden Sie in Ihrem letzten Steuerbescheid. Es berechnet sich vereinfacht so:
Beispiel: Paar mit 210.000 EUR Bruttoeinkommen. Nach Abzug von Werbungskosten (2 x 1.230 = 2.460 EUR), Vorsorgeaufwendungen (ca. 25.000 EUR) und Kinderfreibetraegen: zu versteuerndes Einkommen ca. 170.000 EUR -- unter der Grenze!
Wenn Sie nahe an der 175.000-EUR-Grenze liegen, gibt es legale Moeglichkeiten:
Achtung: Kuenstliche Einkommensreduzierung (z.B. Gehaltsverzicht) kann von der Elterngeldstelle als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden.
Seit dem 01.04.2025 liegt die Grenze bei 175.000 EUR zu versteuerndem Einkommen. Diese Grenze gilt fuer Paare und Alleinerziehende gleichermassen.
Massgeblich ist das zu versteuernde Einkommen beider Partner zusammen (bei Paaren) aus dem Kalenderjahr vor der Geburt. Das ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern deutlich niedriger.
Ja, seit dem 01.04.2025 gilt die einheitliche Grenze von 175.000 EUR fuer alle -- Paare und Alleinerziehende gleichermassen.
Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen ueber 175.000 EUR liegt, entfaellt der gesamte Elterngeldanspruch. Es gibt keine Uebergangsregelung oder anteilige Kuerzung.
Legale Steueroptimierung ist zulaessig. Kuenstliche Einkommensreduzierung wie Gehaltsverzicht kann aber als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden.
In Ihrem letzten Steuerbescheid vom Finanzamt. Das zu versteuernde Einkommen ist eine der letzten Zeilen im Bescheid, nach Abzug aller Freibetraege und Ausgaben.
Ja, bei Paaren (verheiratet oder nicht) wird das zu versteuernde Einkommen beider Elternteile addiert. Bei Zusammenveranlagung ist das Gesamteinkommen im Steuerbescheid bereits zusammengerechnet.
Nein, bei Ueberschreitung der Einkommensgrenze entfaellt der gesamte Anspruch, auch das Mindestelterngeld von 300 EUR. Es gibt keinen Teilanspruch.
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