Elterngeld-Reform 2027: Was sich ändern soll – und was noch gilt
Der aktuelle Stand zu 12 statt 14 Monaten, drei reservierten Monaten je Elternteil und den geplanten höheren Beträgen – klar getrennt von dem Recht, das heute gilt.
Entwurf – noch nicht beschlossen
Für Eltern gilt weiterhin das aktuelle BEEG.
Zuletzt geprüft: 24. Juli 2026
Wer nach “Elterngeld-Reform 2027” sucht, findet derzeit viele konkrete Zahlen, aber noch kein beschlossenes neues Gesetz. Das Familienministerium hat bestätigt, dass ein Gesetzentwurf am 6. Juli 2026 in die Ressortabstimmung gegangen ist und sich noch ändern kann. Bestätigt sind als Richtung eine kürzere Bezugsdauer und höhere Leistungssätze. Quelle: Bundesregierung, 7. Juli 2026
Die Details zum 3-6-3-Modell und zu 330 beziehungsweise 1.900 Euro stammen aus übereinstimmender Berichterstattung von Tagesschau und ZDF, die sich auf den Entwurf und eine Bestätigung des Familienministeriums stützt. Diese Seite behandelt diese Angaben deshalb als Entwurfsbericht, nicht als geltendes Recht.
Ist die Elterngeld-Reform 2027 schon beschlossen?
Nein. Am 24. Juli 2026 gibt es weder einen Kabinettsbeschluss noch einen Bundestagsbeschluss oder eine Verkündung im Bundesgesetzblatt. Der Gesetzentwurf wird innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Erst nach dem weiteren Gesetzgebungsverfahren können neue Ansprüche und Übergangsregeln verbindlich werden.
Wo steht die Reform im Verfahren?
Der farbige Status ist immer zusammen mit einer Textbezeichnung dargestellt.
Koalitionsvertrag 2025 – politischer Auftrag
Mehr Partnerschaftlichkeit, höhere Mindest- und Höchstbeträge, eine höhere Einkommensgrenze und Vereinfachungen wurden als Ziele vereinbart.
Ressortabstimmung – aktueller Stand
Der Entwurf ist seit dem 6. Juli 2026 zwischen den Bundesministerien in Abstimmung. Änderungen sind ausdrücklich möglich.
Beschluss des Bundeskabinetts
Erst ein Kabinettsbeschluss würde einen offiziellen Regierungsentwurf für das parlamentarische Verfahren schaffen.
Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat
Im parlamentarischen Verfahren können Anhörungen und Änderungsanträge den Entwurf nochmals verändern.
Verkündung und Inkrafttreten
Verbindlich werden neue Regeln erst mit der Verkündung und dem im Gesetz festgelegten Start- und Übergangsdatum.
Warum die Seite trotzdem „2027“ heißt
Viele Eltern planen bereits Geburten und Bezugszeiträume für 2027. Die Jahreszahl bildet diese Such- und Planungssituation ab. Sie ist keine Aussage über das Inkrafttreten. Ein offizielles Startdatum ist noch nicht bekannt.
Der politische Auftrag steht im Koalitionsvertrag 2025. Den aktuellen Verfahrensstand bestätigt die Regierungspressekonferenz vom 7. Juli 2026.
Elterngeld heute und nach der geplanten Reform
Die wichtigste Unterscheidung lautet: Links steht geltendes Recht, rechts der derzeit bekannte Reformstand. Ein Koalitionsziel ist noch kein Bestandteil des veröffentlichten Entwurfs; ein offener Punkt darf nicht als zukünftige Regel eingeplant werden.
Geltendes Recht und Reformpläne im direkten Vergleich
| Thema | Heute | Reformstand |
|---|---|---|
| Rechtsstatus | Geltendes Recht In Kraft | Entwurfsbericht Ressortabstimmung; Änderungen sind möglich |
| Basiselterngeld insgesamt | Geltendes Recht Bis zu 14 Monate für die Familie | Entwurfsbericht Bis zu 12 Monate für die Familie |
| Reservierte Monate | Geltendes Recht 2 zusätzliche Monate bei Beteiligung beider Eltern | Entwurfsbericht 3 Monate für jeden Elternteil reserviert |
| Frei aufteilbare Monate | Geltendes Recht Flexible Aufteilung; ein Elternteil höchstens 12 Monate | Entwurfsbericht 6 Monate frei aufteilbar |
| Mindestbetrag Basiselterngeld | Geltendes Recht 300 Euro pro Monat | Entwurfsbericht 330 Euro pro Monat geplant |
| Höchstbetrag Basiselterngeld | Geltendes Recht 1.800 Euro pro Monat | Entwurfsbericht 1.900 Euro pro Monat geplant |
| Ersatzrate | Geltendes Recht Grundsätzlich 65 %, bei niedrigen Einkommen bis 100 % | Entwurfsbericht Grundsatz von 65 % soll bestehen bleiben |
| Einkommensgrenze | Geltendes Recht 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen | Koalitionsziel Anhebung vereinbart; Höhe und Umsetzung offen |
| Gleichzeitiger Basis-Bezug | Geltendes Recht In der Regel 1 gemeinsamer Lebensmonat | Noch offen Noch keine belastbare Regel veröffentlicht |
| ElterngeldPlus | Geltendes Recht Gilt unverändert weiter | Noch offen Konkrete Dauer und Umrechnung nicht veröffentlicht |
| Partnerschaftsbonus | Geltendes Recht 2 bis 4 zusätzliche Plus-Monate je Elternteil | Noch offen Zukunft im Reformmodell nicht bestätigt |
| Alleinerziehende | Geltendes Recht Unter Voraussetzungen bis zu 14 Monate | Entwurfsbericht Bis zu 12 Monate ohne 3-6-3-Aufteilung berichtet |
| Selbstständige | Geltendes Recht Bemessung nach den geltenden BEEG-Regeln | Koalitionsziel Flexiblere Bemessungsgrundlage angekündigt; Details offen |
Die heutige Bezugsdauer ergibt sich aus § 4 BEEG, der Partnerschaftsbonus aus § 4b BEEG. Die berichteten Reformbeträge und reservierten Monate werden von Tagesschau und ZDFheute beschrieben.
Welche Änderungen sind beim Elterngeld geplant?
Der berichtete Entwurf verändert vor allem die Zahl und Verteilung der Basiselterngeld-Monate. Gleichzeitig sollen Mindest- und Höchstbetrag erstmals seit vielen Jahren steigen. Die grundsätzliche Ersatzrate von 65 Prozent soll bestehen bleiben.
Der berichtete Entwurf auf einen Blick
- Gesamtdauer
- Bis zu 12 statt bisher bis zu 14 Basis-Monate
- Aufteilung
- 3 + 6 + 3: je 3 reserviert, 6 frei aufteilbar
- Neue Beträge
- 330 Euro Mindest- und 1.900 Euro Höchstbetrag
- Status
- Entwurf in Ressortabstimmung, noch nicht beschlossen
12 statt 14 Monate Basiselterngeld
Paare können heute gemeinsam bis zu 14 Basiselterngeld-Monate nutzen. Der Entwurf soll diese Gesamtdauer auf zwölf Monate begrenzen. Die Bundesregierung hat die geplante Verkürzung in der Pressekonferenz vom 7. Juli bestätigt; sie verweist dabei sowohl auf den Koalitionsvertrag als auch auf Sparvorgaben.
Das 3-6-3-Modell
Nach den berichteten Entwurfsdetails wären drei Monate für jeden Elternteil reserviert. Sechs weitere Monate könnten Eltern flexibel verteilen. Umgangssprachlich werden die reservierten Monate oft “Vätermonate” genannt. Rechtlich und inhaltlich treffender ist “reservierte Monate für den zweiten Elternteil”, weil die Regel nicht nur Vater-Mutter-Familien betrifft.
Partnermonate sind nicht dasselbe wie der Partnerschaftsbonus
Die heutigen zwei Partnermonate sind zusätzliche Basiselterngeld-Monate bei Beteiligung beider Eltern. Der Partnerschaftsbonus besteht dagegen aus zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten bei paralleler Teilzeitarbeit. Was mit dem Partnerschaftsbonus nach der Reform geschieht, ist noch offen.
330 bis 1.900 Euro pro Monat
Der Mindestbetrag des Basiselterngelds soll nach den Entwurfsberichten von 300 auf 330 Euro steigen, der Höchstbetrag von 1.800 auf 1.900 Euro. Das bedeutet nicht, dass alle Eltern automatisch mehr erhalten: Entscheidend bleiben das Elterngeld-Netto, die Ersatzrate, Erwerbseinkommen während des Bezugs und mögliche Anrechnungen.
Sonderregel für Alleinerziehende
Alleinerziehende sollen laut den Berichten vom 3-6-3-Modell ausgenommen sein und bis zu zwölf Monate volles Basiselterngeld nutzen können. Heute sind unter den Voraussetzungen des BEEG bis zu 14 Monate möglich. Auch diese Änderung ist noch nicht rechtsverbindlich.
Plane mit verlässlichen Zahlen: Unser Rechner verwendet weiterhin ausschließlich das aktuell geltende Recht.
Was würde die Reform für typische Familien bedeuten?
Die höheren Monatsbeträge gleichen die zwei wegfallenden Bezugsmonate nicht in jedem Fall aus. Besonders relevant ist die Reform für Paare, bei denen heute ein Elternteil zwölf und der andere zwei Monate übernimmt. Die folgenden Beispiele zeigen nur das Modell; sie ersetzen keine individuelle Berechnung.
Häufiges 12+2-Modell
Nach dem Entwurfsmodell wäre eine Aufteilung von 9+3 naheliegend. Der bisher längere Bezug eines Elternteils würde um drei Monate sinken.
Gleichmäßiges 7+7-Modell
Eine gleichmäßige Aufteilung könnte beispielsweise 6+6 lauten. Beide Eltern hätten dann jeweils einen Basis-Monat weniger.
Nur ein Elternteil
Aus 3 eigenen plus 6 flexiblen Monaten ergeben sich voraussichtlich höchstens 9 Monate. Das ist eine Ableitung aus dem Modell, keine veröffentlichte Detailregel.
Vereinfachtes Beispiel mit dem Mindestbetrag
Vergleich der maximalen Familien-Gesamtsumme beim reinen Mindestbetrag
Heutiges Recht
| 14 Monate × 300 Euro | 4.200 Euro |
Berichteter Entwurf
| 12 Monate × 330 Euro | 3.960 Euro |
Fazit: In diesem vereinfachten Grenzfall wären es trotz höherem Monatsbetrag insgesamt 240 Euro weniger.
Vereinfachtes Beispiel mit dem Höchstbetrag
Vergleich der maximalen Familien-Gesamtsumme beim reinen Höchstbetrag
Heutiges Recht
| 14 Monate × 1.800 Euro | 25.200 Euro |
Berichteter Entwurf
| 12 Monate × 1.900 Euro | 22.800 Euro |
Fazit: Bei durchgehendem Höchstbetrag läge die vereinfachte Gesamtsumme 2.400 Euro niedriger.
Die Beispiele sind keine persönliche Prognose
Mutterschaftsleistungen, unterschiedliche Einkommen beider Eltern, Teilzeit, Geschwister- oder Mehrlingsbonus und die tatsächliche Monatsaufteilung verändern das Ergebnis. Außerdem kann sich der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Welche Elterngeld-Regeln gelten weiterhin?
Solange kein neues Gesetz verkündet ist, gilt das bestehende BEEG. Für konkrete Anträge und die finanzielle Planung sind deshalb weiterhin die heutigen Werte entscheidend.
Rechtsstand am 24. Juli 2026
- Bezugsdauer
- Bis zu 14 Basis-Monate für Paare und Berechtigte
- Basiselterngeld
- Mindestens 300, höchstens 1.800 Euro vor Zuschlägen
- Einkommensgrenze
- 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen
- Parallelbezug
- Grundsätzlich 1 gemeinsamer Basis-Lebensmonat
Die Einkommensgrenze und die Ausnahmen vom eingeschränkten Parallelbezug erläutert das Familienportal des Bundes. Den vollständigen aktuellen Gesetzestext findest du im BEEG.
Elterngeld ist nicht Elternzeit
Elterngeld ist eine staatliche Geldleistung. Elternzeit ist die arbeitsrechtliche Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Verkürzung der Elterngeld-Bezugsdauer verkürzt deshalb nicht automatisch den gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit.
Vertiefende Erklärungen findest du in unseren Ratgebern zu Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Bezugsdauer, Partnerschaftsbonus, Einkommensgrenze und Elterngeld für Selbstständige.
Was ist bei der Elterngeld-Reform noch offen?
Die öffentlich bestätigten Informationen reichen noch nicht für eine verlässliche individuelle Planung nach neuem Recht. Besonders wichtig sind die noch fehlenden Übergangsregeln.
Diese Punkte sind noch nicht gesichert
- das genaue Datum des Inkrafttretens,
- die Abgrenzung nach Geburts- oder Antragstermin,
- die zukünftige Dauer und Umrechnung von ElterngeldPlus,
- die Zukunft des Partnerschaftsbonus,
- die Regeln für den gleichzeitigen Basis-Bezug,
- eine konkrete neue Einkommensgrenze,
- Details für Selbstständige, Pflegeeltern und Sonderfälle,
- Ausnahmen für Frühgeburten, Mehrlinge und Behinderung.
Aussagen, wonach die Reform sicher im November 2027 starte, ElterngeldPlus genau 24 Monate dauere oder der Partnerschaftsbonus abgeschafft werde, sind anhand der derzeit öffentlich verfügbaren offiziellen Quellen nicht verlässlich bestätigt. Wir aktualisieren diese Seite, sobald ein Kabinettsentwurf, eine Bundestagsdrucksache oder das Bundesgesetzblatt belastbare Details liefert.
Welche Argumente und welche Kritik gibt es?
Die politische Begründung und die Kritik an der Reform sind keine Rechtsregeln. Deshalb werden beide Perspektiven hier getrennt vom geltenden Recht dargestellt.
Ziele der Bundesregierung
- Mehr Partnerschaftlichkeit und mehr allein verantwortete Betreuungszeit des zweiten Elternteils.
- Höhere monatliche Mindest- und Höchstbeträge.
- Zugleich Einsparungen im Etat des Familienministeriums.
Kritik und praktische Risiken
- Verbände warnen, dass kürzere Leistungen besonders von Müttern durch längere Erwerbsunterbrechungen aufgefangen werden könnten.
- Familien mit einer geplanten 12+2-Aufteilung verlieren Flexibilität und müssen Betreuung und Einkommen früher neu organisieren.
- Höhere Monatsbeträge können die geringere Gesamtdauer je nach Fall nicht ausgleichen.
Ob im Einzelfall tatsächlich eine Betreuungslücke oder ein finanzieller Nachteil entsteht, hängt von Geburtsdatum, Kita-Start, Erwerbsplanung und der späteren Gesetzesfassung ab. Diese möglichen Folgen dürfen daher nicht mit bereits beschlossenen Rechtsfolgen verwechselt werden.
Welche weitere Elterngeld-Reforminitiative gibt es?
Unabhängig vom 12-Monats-Entwurf hat Schleswig-Holstein eine Bundesratsinitiative zur Vereinfachung des Elterngelds gestartet. Sie zielt unter anderem auf einfachere Bemessungszeiträume und eine leichter handhabbare Berücksichtigung anderer Einnahmen und Leistungen. Das ist ein separates Vorhaben und nicht mit dem 3-6-3-Modell gleichzusetzen.
Zwei Verfahren, zwei unterschiedliche Ziele
Der Entwurf des Bundesfamilienministeriums betrifft vor allem Dauer, Aufteilung und Höhe. Die Bundesratsinitiative aus Schleswig-Holstein konzentriert sich auf Bürokratieabbau und einfachere Berechnung. Beide Vorhaben können sich verändern oder unterschiedlich weiterentwickeln.
Häufige Fragen zur Elterngeld-Reform 2027
Kurze Antworten zum aktuellen Stand – ohne unbestätigte Angaben als Gesetz darzustellen.
Nein. Am 6. Juli 2026 ist ein Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegangen. Es gibt noch keinen Kabinettsbeschluss, keinen Beschluss des Bundestags und kein verkündetes Gesetz. Der Entwurf kann sich daher noch ändern.
Nach dem derzeitigen Rechtsstand gelten für 2026 geborene Kinder die bestehenden Regeln. Eine endgültige Übergangsregel nach Geburts- oder Antragstermin ist noch nicht veröffentlicht. Maßgeblich wird erst ein beschlossenes und verkündetes Gesetz sein.
Ein offizielles Datum für das Inkrafttreten gibt es derzeit nicht. Datumsangaben auf anderen Seiten sind deshalb noch keine gesicherte Rechtslage. Diese Seite wird aktualisiert, sobald ein Kabinettsentwurf oder ein verkündetes Gesetz eine belastbare Übergangsregel enthält.
Der berichtete Entwurf sieht beim Basiselterngeld insgesamt bis zu zwölf statt bisher bis zu 14 Monate vor. Aktuell gelten jedoch weiterhin bis zu 14 Monate. Wie sich ElterngeldPlus und Sondermonate in der Reform genau auswirken, ist noch offen.
Nach dem berichteten 3-6-3-Modell wären drei Monate für jeden Elternteil reserviert, wenn ein Paar alle zwölf Monate nutzen möchte. Heute reichen für die beiden zusätzlichen Partnermonate mindestens zwei Bezugsmonate des anderen Elternteils. Die endgültige Gesetzesfassung steht noch aus.
Aus dem berichteten 3-6-3-Modell folgt rechnerisch, dass bei Paaren voraussichtlich höchstens neun der zwölf Monate genutzt werden könnten, wenn der zweite Elternteil keinen Monat übernimmt. Diese Folgerung ist noch keine geltende Regel und muss anhand des später veröffentlichten Gesetzestextes geprüft werden.
Alleinerziehende sollen laut den Berichten vom 3-6-3-Modell ausgenommen sein und bis zu zwölf Monate Basiselterngeld erhalten können. Aktuell können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 14 Monate erhalten.
Der berichtete Entwurf nennt 330 Euro Mindest- und 1.900 Euro Höchstbetrag beim Basiselterngeld. Aktuell gelten 300 bis 1.800 Euro. Die geltende Einkommensgrenze bleibt vorerst bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen; eine konkrete neue Grenze ist nicht veröffentlicht.
ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus gelten heute unverändert. Für ihre konkrete Ausgestaltung nach der Reform liegt noch keine belastbare öffentliche Regelung vor. Behauptungen über eine Abschaffung oder feste neue Höchstdauer sind daher derzeit nicht als gesichert anzusehen.
Heute gelten besondere Regeln, etwa zusätzliche Monate bei Frühgeburten und Ausnahmen vom eingeschränkten Parallelbezug. Ob und wie diese Ausnahmen in das neue Modell übertragen werden, ist noch offen. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das bestehende BEEG.
Nein. Der Rechner von MeinElterngeld24 berechnet ausschließlich nach dem aktuell geltenden Recht. Eine spekulative Reformberechnung wäre vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht verlässlich.
Die diskutierte Verkürzung betrifft das Elterngeld als Geldleistung. Elterngeld und die arbeitsrechtliche Elternzeit sind unterschiedliche Regelungen. Aus dem Elterngeld-Entwurf folgt daher nicht automatisch eine Verkürzung der Elternzeit.
Quellen, Methodik und Änderungsverlauf
Wir priorisieren Gesetze und Veröffentlichungen staatlicher Stellen. Weil der vollständige Reformentwurf noch nicht als offizielle Gesetzesvorlage veröffentlicht ist, werden einzelne Entwurfsdetails zusätzlich mit übereinstimmender öffentlich-rechtlicher Berichterstattung belegt.
Verwendete Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – geltende Rechtslage.
- Bundesregierung, Pressekonferenz vom 7. Juli 2026 – Bestätigung des Entwurfs, der Ressortabstimmung und möglicher Änderungen.
- Koalitionsvertrag 2025 – politische Reformziele.
- Familienportal des Bundes – geltende Einkommensgrenze und Parallelbezugsregel.
- Tagesschau und ZDFheute – berichtete Details des noch nicht veröffentlichten Entwurfs.
- Landesregierung Schleswig-Holstein – separate Bundesratsinitiative zur Vereinfachung.
- Statistisches Bundesamt – amtliche Elterngeldstatistik als Hintergrundquelle.
Änderungsverlauf
Erstveröffentlichung; Regierungsbestätigung, geltendes BEEG, Entwurfsberichte und separate Bundesratsinitiative geprüft.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für einen konkreten Antrag ist der zum Geburts- und Bezugszeitpunkt geltende Gesetzesstand maßgeblich.
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Aktuelles Recht im Detail
Elterngeld Dauer
Bis zu 14 Basis-Monate, ElterngeldPlus und Sonderregeln nach aktuellem Recht.
Basiselterngeld
Aktuelle Höhe, Berechnung, Voraussetzungen und Bezugsdauer verständlich erklärt.
Partnerschaftsbonus
So funktionieren die zusätzlichen Plus-Monate heute.